Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
der Hebammenpartnerschaft Haase & Wolff PartG und Kooperationshebammen nachfolgend Hebammen genannt.
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebammen und der Leistungsempfängerin.
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Hebammen und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband abgeschlossen wurde.
(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes Hessen.
(3) Nicht Gegenstand sind die Leistungen der von der Hebamme hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme der Leistungsempfängerin die entgangene Vergütung in Höhe der Privatgebührenordnung des Landes Hessen in Rechnung.
(5) Die Hebammen können gelegentlich kurzfristig Termine nicht wahrnehmen, wenn sie berufsbedingt zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen wird. In solchen Fällen werden sie so schnell wie möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen.
(1) Als Wahlleistungen können vereinbart werden:
Zur Geburt können die Rufbereitschaft der Hebammen ab der Schwangerschaftswoche 37+0, die Betreuung der Wöchnerin für einen Zeitraum von mehr als 5 Stunden nach der Geburt, wenn keine ärztliche Anordnung vorliegt, und weiteres vereinbart werden.
(2) Die Hebammen verpflichten sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnen die Hebammen die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.
(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden, die Kosten übernimmt (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebammen nach dieser AVB verpflichtet.
Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes Hessen. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.
(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
Jede der betreuenden Hebammen haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Für die Tätigkeit der Hebammen im Rahmen dieses Vertrages besteht für jede Hebamme eine eigene Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern ein Arzt oder ein Leistungserbringer einer anderen Berufsgruppe hinzugezogen wird, entsteht zu diesem ein selbständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen oder die Leistungen anderer Berufsgruppen.
Im Rahmen ihrer Leistungen werden personenbezogene Daten der Schwangeren/Gebärenden/Wöchnerin wie auch der geborenen/ungeborenen Kinder von den Hebammen als verantwortliche Stelle erhoben, verarbeitet und genutzt. Neben Angaben zu Person und sozialem Status (Name, Adresse, Kostenträger, usw.) gehören hierzu insbesondere die für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde. Ein Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich, soweit dies für die Erbringung, Abrechnung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der Hebammen erforderlich ist. Die Daten werden nur an Dritte übermittelt, wenn die Schwangeren/Gebärenden/Wöchnerin einwilligt oder eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht, was in folgenden Konstellationen regelmäßig der Fall ist:
(1) Die Hebammen unterliegen auch gegenüber anderen an der Behandlung beteiligten Personen (z.B. Ärzten) der Schweigepflicht. Die medizinisch erforderlichen Daten werden die Hebammen jedoch mit diesen Personen austauschen, sofern die Leistungsempfängerin einverstanden ist (Datenschutzerklärung) oder eine Notsituation dies rechtfertigt, insbesondere wenn die Leistungsempfängerin nicht ansprechbar und weitere Hilfe dringlich ist.
(2) Die Abrechnung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträger, insbesondere den Krankenkassen, erfolgt direkt diesen gegenüber, sei es durch die Hebammen unmittelbar oder entsprechend § 301a Abs. 2 SGB V über eine Abrechnungsstelle.
(3) Zur Qualitätssicherung der außerklinischen Geburtshilfe sind die Hebammen zur Teilnahme an der sog. Perinatalerfassung verpflichtet (Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V). Daten zur Geburt werden anonymisiert an QUAG e.V. (www.quag.de) übermittelt.
(4) Die Anzeige der Geburt beim Standesamt in Bensheim erfolgt in der Regel durch die Eltern. Im Fall des Unterbleibens der Meldung sind die Hebammen gegenüber dem Standesamt zur Auskunft verpflichtet.
Die Hebammen bilden Studierende in den praktischen Anteilen des Hebammenstudiums aus und bieten Praktikumsplätze für Berufsinteressierte an. Eine Anwesenheit von Studierende/Schülerinnen/Praktikantinnen in der Sprechstunde und bei Geburten ist nach Einwilligung der Betreuten möglich.
Diese allgemeinen Vertragsbedingungen treten am 21.01.2025 in Kraft.
Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.